ALLGEMEINE
GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der PAD Communications GmbH
Holstenstraße 1, 22767 Hamburg
Geschäftsführung: Julia Kiener & Lisa Zöfgen
Handelsregister: Hamburg, HRB: 176720

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung von Leistungen durch die PAD Communications GmbH (nachfolgend „PAD“ genannt) im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen PAD und der:dem Vertragspartner:in (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

  2. Entgegenstehende oder von den AGB von PAD abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, PAD hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von PAD gelten auch dann, wenn PAD in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

  3. In den zwischen PAD und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Leistungen schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen, die zwischen PAD und dem Auftraggeber getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform niederzulegen.

  4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmer:innen gem. § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer:in in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote von PAD können – soweit auf dem Angebot nicht abweichend angegeben – innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.

  2. Hat PAD dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreitet, so stellt dieser kein Angebot dar. Der Auftraggeber kann darauf basierend ein Angebot abgeben, welches PAD nach Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen kann.

  3. Grundlage für die Beauftragung ist neben dem Angebot und seinen Anlagen das vom Auftraggeber an PAD auszuhändigende Briefing, sofern nicht anderweitig vereinbart. Dieses hat in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Das Briefing muss vor Beginn der Leistungserstellung vorliegen.

  4. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Leistungsumfangs ist zwischen den Parteien in Textform zu vereinbaren.  Etwaige Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

  5. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schuldet PAD dem Auftraggeber nicht die Erstellung eines Werks beziehungsweise einen konkreten Erfolg in der vereinbarten Leistungsgestaltung (z. B. eine konkrete Anzahl neuer Kund:innen oder Kund:innenanfragen).

  6. PAD steht es frei, Leistungen auch von Erfüllungsgehilf:innen und Subunternehmer:innen oder Drittanbieter:innen (z. B. Freelancern) erbringen zu lassen.

  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen auf Anfordern von PAD bzw. wie abgesprochen unverzüglich zu erbringen.

  8. Ist PAD gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Auftraggebers, bleibt der Vergütungsanspruch von PAD unberührt.

  9. Terminierungen für die Erbringung der Leistungen werden von den Parteien gemeinsam vereinbart.

  10. Soweit nicht anders vereinbart, ist PAD hinsichtlich der Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Zeit und Ort frei.

  11. Rechtliche Prüfungen (insbesondere Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht) sind nicht Teil des Leistungsumfangs von PAD. Die Verantwortung zur rechtlichen Absicherung liegt beim Auftraggeber. Im Zweifel empfiehlt PAD dem Auftraggeber die Konsultierung eines:einer Rechtsberater:in.

§ 3 Preise, Zahlungen und Bedingungen

  1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug per Überweisung fällig. Die Preise verstehen sich in Euro und jeweils netto zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

  2. Erstreckt sich die Leistungserbringung über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten, so steht PAD ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen in Bezug auf die bereits erbrachten Teilleistungen zu. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage aufseiten von PAD verfügbar sein.

  3. Unvorhersehbarer Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten.

  4. Eine branchenübliche Korrekturschleife ist im Preis inkludiert. Eine Korrekturschleife umfasst das gesammelte Feedback aller Auftraggeber-seitig beteiligten Personen und ist in gesammelter Form an PAD zu übermitteln. Sollten weitere Korrekturschleifen benötigt werden, werden diese aufgrund des vereinbarten Stundensatzes berechnet und gesondert vergütet. Sollte kein Stundensatz vereinbart sein, wird mit einem Stundensatz von 150,00 € (netto) abgerechnet.

  5. Anfragen an Vorlieferant:innen wie Veranstaltungskosten, Fotoproduktionskosten, Druck- und Versandkosten und ähnliche Kosten werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers eingeholt, angeboten und vom Auftraggeber freigegeben und über den Auftraggeber beauftragt.

  6. Sämtliche Reise- sowie Übernachtungskosten werden bei Vorlage der entsprechenden Belege ohne Aufschlag weiterberechnet. Es ist vereinbart, dass bei Flugreisen innerhalb Deutschlands die Economy-Class, innerhalb Europas Economy+ Class und bei Zugreisen die 1. Klasse genutzt wird. PKW-Fahrten werden mit 0,50 Euro pro Kilometer berechnet, zzgl. anfallender Leihwagenkosten.

  7. PAD behält sich das Recht vor, Übernachtungen für Mitarbeiter:innen zu buchen, falls die Arbeitszeit gemäß § 3 Absatz 2 ArbZG einschließlich der Reisezeit überschritten werden würden. Dies ist typischerweise der Fall, wenn die An- und Abreise der Mitarbeiter:innen von Tür zu Tür länger als 3 Stunden mit dem jeweiligen gewählten Verkehrsmittel dauert.

  8. PAD berechnet gemäß § 9 Abs. 4a EStG einen Verpflegungsmehraufwand. Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen werden bei einer mit einer Reisetätigkeit verbundenen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit 15 EUR berechnet. Bei einer mit einer Reisetätigkeit verbundenen Abwesenheit von mindestens 24 Stunden beträgt der Verpflegungsmehraufwand 30 EUR. Der Verpflegungsmehraufwand wird dem Auftraggeber unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Mahlzeiten oder deren Wert berechnet. Die Zahlung des Verpflegungsmehraufwands erfolgt zusammen mit der Zahlung für die erbrachten Leistunge.

§ 4 Kurzfristige Absage und Verschiebung von Terminen / vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. Sollte es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeln, findet § 648 BGB Anwendung, wobei vermutet wird, dass PAD zumindest zehn (10) Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

  2. Sollte es sich nicht um Werkleistungen handeln und der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise vorzeitig beenden, ohne hierzu berechtigt zu sein, so steht PAD ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von zwanzig (20) Prozent.

  3. Bei Verschiebung von vereinbarten Terminen wie  Workshops, Kick-Off-Veranstaltungen, Mentorings, Content Sparrings und/oder Trainings etc. – remote oder vor Ort – durch den Auftraggeber, welche innerhalb von weniger als zwei Werktagen vor Terminbeginn erfolgt, steht PAD ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von zwanzig (20) Prozent der vereinbarten Vergütung zu. Etwaig angefallene Reisekosten werden bei Vor-Ort-Terminen zusätzlich in Rechnung gestellt.

  4. Bei einer vollständigen Absage eines Termins wie zum Beispiel Workshops, Kick-Off-Veranstaltungen, Mentorings, Content Sparrings und/oder Trainings durch den Auftraggeber, welche innerhalb von weniger als einer (1) Woche vor Terminbeginn erfolgt, steht PAD ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von sechzig (60) Prozent der vereinbarten Vergütung zu.

  5. Das Recht von PAD, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt in Bezug auf die vorstehenden Absätze 2 bis 4 unberührt. Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. PAD erstellt für den Auftraggeber als Teil der geschuldeten Leistung gemäß des betreffenden Vertrages eine oder mehrere Arbeitsanleitung(en), welche PAD dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Arbeitsanleitungen beinhalten insbesondere, aber nicht ausschließlich, alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Know-how, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen und Handbücher oder in sonstiger Form (jeweils „Inhalte“).

  2. Alle Rechte an den Arbeitsanleitungen und Inhalten sind und verbleiben bei PAD.

  3. Der Auftraggeber erhält ausschließlich zum Zweck der Durchführung des betreffenden Vertrages ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von PAD erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeitsanleitungen und Inhalte.

  4. Absatz 3 gilt unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung gemäß der jeweiligen Zahlungsvereinbarung entrichtet hat.

  5. Nachdruck, Kopieren oder Reproduktion (gesamt oder auszugsweise) in jeglicher Form (Druck, Fotokopie, Screenshot, Kopieren oder anderes Verfahren) und/oder die Vervielfältigung und Verbreitung mithilfe elektronischer Systeme (gesamt oder auszugsweise) jeglicher Art ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung durch PAD untersagt. Gleiches gilt für Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen nach § 23 UrhG, einschließlich Übersetzungen.

  6. Von Absatz 5 ist das Recht des Auftraggebers ausgenommen, die Arbeitsanleitungen oder Inhalte herunterzuladen und ausschließlich zur internen Verwendung durch den Auftraggeber konkretisierte Mitarbeiter:innen des Auftraggebers auf unternehmensinternen Massenspeichersystemen bereitzustellen und zu verwenden, soweit nicht schriftlich mit PAD anderweitig vereinbart.

  7. Bei Verstoß gegen Absatz 5 wird der Auftraggeber an PAD eine durch PAD festzusetzende und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zahlen.

  8. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden, dass PAD die nach dem betreffenden Vertrag vereinbarte und durch PAD zu erbringende Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf seiner Website und in sonstigen Veröffentlichungen benennen darf. PAD darf dafür Auszüge aus den für den Auftraggeber geschaffenen Ergebnissen abbilden oder ablaufen lassen, die Webseite des Auftraggebers verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 6 Haftung

  1. PAD haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet PAD nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kund:in regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalspflicht).

     

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  3. Soweit die Haftung von PAD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer:innen, Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen und Erfüllungsgehilf:innen.

  4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass PAD überlassene Arbeitsmaterialien (z. B. Fotos, Texte o. Ä.) frei von Rechten Dritter sind oder für die Zwecke der Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.

  5. PAD übernimmt keine Haftung in Bezug auf die in den im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Texten, Maßnahmen und/oder sonstigen Leistungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers, soweit diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und/oder anderweitig vom Auftraggeber öffentlich zugänglich gemacht wurden (z. B. auf seiner Webseite, sozialen Medien). Soweit nicht anderweitig vereinbart, schuldet PAD keine patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der Leistungserbringung gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

  6. Übergibt der Auftraggeber die Freigabe und Veröffentlichung von Inhalten an PAD, wie zum Beispiel im Rahmen des Community-Managements auf Social-Media-Kanälen, findet zunächst ein Briefinggespräch statt. Alternativ kann auch per E-Mail gebrieft werden. PAD agiert dann ausschließlich auf Basis dieses Briefings.

§ 7 Verwertungsgesellschaften

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell im Rahmen der Leistungserbringung anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (wie zum Beispiel die GEMA) abzuführen. Werden diese Gebühren zunächst von PAD an die jeweilige Verwertungsgesellschaft gezahlt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese PAD gegen entsprechenden Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist, erfolgen.

§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme

  1. PAD und der Auftraggeber geben Bewertungen (Sterne, Kommentare) übereinander innerhalb der sozialen Medien (z. B. Google My Business, Trustpilot, LinkedIn) im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf jederzeitiges Anfordern in Textform entfernen PAD und der Auftraggeber abgegebene Bewertungen und Kommentare übereinander dauerhaft. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags zwischen PAD und dem Auftraggeber.
  2. Sofern der Auftraggeber an Communitys und Gruppen von PAD (z .B. auf LinkedIn) teilnimmt, ist er verpflichtet, dort die Interessen von PAD zu wahren. PAD ist berechtigt, den Auftraggeber von der Teilnahme an Communitys und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen, sollte der Auftraggeber (z. B. durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von PAD innerhalb der Gruppe/Community verletzen oder beeinträchtigen.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Vertrauliche Informationen sind alle unternehmensbezogenen Informationen, die gegenüber der anderen Partei offengelegt werden, unabhängig von ihrer Form (schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Form), insbesondere Geschäfts-, Marketing-, finanzielle und andere Informationen, Spezifikationen, Entwürfe von PAD.
  2. Nicht als Vertrauliche Informationen gelten Informationen, wenn (i) sie ohne Zutun der empfangenden Partei allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder wurden, (ii) sie sich schon vor Erhalt der Informationen von der offenlegenden Partei bei der empfangenden Partei befanden, (iii) sie rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, der das Recht hatte, diese Informationen preiszugeben, oder (iv) sie von einer Partei unabhängig entwickelt wurde, ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei.
  3. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung und über einen Zeitraum von drei (3) Jahren darüber hinaus verpflichten sich PAD und der Auftraggeber, sämtliche Vertrauliche Informationen streng geheim zu halten, diese Informationen weder preis zu geben noch für andere Zwecke als die Zusammenarbeit zu nutzen. Die Vertraulichen Informationen darf die empfangende Partei nur denjenigen Berater:innen, Organen und Mitarbeiter:innen sowie mit ihr verbundenen Unternehmen und deren Organen und Mitarbeiter:innen offen legen, die davon im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangen müssen.
  4. Die empfangende Partei kann vertrauliche Informationen in dem Umfang offenlegen, der durch eine Verfügung einer Behörde oder eines Gerichts oder durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich von einer solchen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, um der offenlegenden Partei Gelegenheit zum Eingreifen zu geben, und dass die empfangende Partei angemessene Anstrengungen unternimmt, um sicherzustellen, dass die Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandelt werden. Außerhalb dieses jeweiligen Verfahrens, das die Offenlegung erfordert, bleiben alle Verpflichtungen zu Geheimhaltung vollumfänglich bestehen.

§ 10 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von PAD in Hamburg.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Hamburg.

Stand: 10. Juni 2024